Kurz vor dem Abschluss des Promotionsverfahrens wurde unserem Mandanten der Vollzug der Promotion versagt und die Aushändigung der Doktorurkunde und somit die Führung des Doktortitels wegen Täuschung untersagt.
In dem Verfahren ging es unter anderem um Co-Autorenschaften und den Streit um Zitationen.
Wir haben unseren Mandanten im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht und Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertreten.
Der Widerspruch wurde von der Hochschule abgelehnt. Das Klageverfahren, das aufwändig und komplex war, hatte bereits in der ersten Instanz Erfolg.
Die Hochschule beantragte die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht.
Dieser Antrag wurde jedoch vom Oberverwaltungsgericht RLP abgelehnt, so dass unser Mandant nun letztlich über 2 Instanzen hinweg sein Recht erhalten hat.
Wir freuen uns über den Erfolg nach einem schwierigen und aufwändigen Rechtsstreit und dass unser Mandant seinen Doktortitel endlich erhalten kann.