Erfolg eines Mandanten im gerichtlichen Eilverfahren zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule: In der Angelegenheit haben wir unseren minderjährigen Mandanten und Schüler sowie seine Familie zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich vertreten. Mangels zeitnaher Bescheidung im außergerichtlichen Verfahren musste gerichtlicher Eilrechtsschutz auf Zuweisung an der Wunschschule in Anspruch genommen werden. Der Schüler konnte pünktlich zum Schuljahresbeginn an der Wunschschule seinen Schulplatz erhalten. Wir freuen uns mit unseren Mandanten über den Erfolg.