Außenbereich des Bundesverfassungsgerichtes

Mit einer erneuten Verfassungsbeschwerde gegen die hessische Rechtsprechung zu den Schulauswahlverfahren und gegen das Frankfurter Schulauswahlverfahren war unsere Kanzlei ein zweites Mal erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht.

Nachdem durch den ersten Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurück verwiesen wurde, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine inhaltliche Entscheidung zu unseren rechtlichen Argumenten und der Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens aufgrund einer fälschlicherweise angenommenen Erledigung durch Zeitablauf verweigert und somit eine inhaltliche Auseinandersetzung zu der gerügten Rechtswidrigkeit des Verfahrens umgangen.

Unsere erneute Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wegen eines gerügten Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG – Gewährung effektiven Rechtsschutzes – hatte nun Erfolg.

Da das Bundesverfassungsgericht keine inhaltlichen Entscheidungen vornehmen kann und nur Grundrechtsverstöße feststellt, wurde die Angelegenheit nun erneut an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurück verwiesen- nun aber an einen anderen Senat vor dem VGH, der sich inhaltlich mit der Angelegenheit bisher nicht befasst hat.

Wir hoffen, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung nun ändert. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte nach der ersten Verfassungsbeschwerde bereits seine bisherige Rechtsprechung zu der Überprüfung von Schulauswahlverfahren geändert.

Lesen Sie hier den aktuellen Bericht in der FAZ: https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/schulplatzstreit-verfassungsgericht-gibt-eltern-recht-16827555.html
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