Unsere Mandantin hatte ihren Beihilfeantrag verspätet gestellt. Die Beilhilfe wurde daher abgelehnt.
Durch unsere anwaltliche Vertretung konnten wir erreichen, dass die Beihilfe rückwirkend gezahlt werden musste. Aufgrund unserer Argumentation wurde im vorliegenden Fall die Ausschlussfrist ausnahmsweise als nicht anwendbar erachtet. Eine nicht unerhebliche größere 5 -stellige Summe konnte daher im Nachgang unserer Mandantin erstattet werden. Der Fall zeigt, dass selbst im Falle nicht gewahrter Fristen in manchen Konstellationen dennoch Erfolge erreichbar sind und sich eine Rechtsberatung sowie anwaltliche Vertretung lohnen kann.