Urheberrecht: Streetart und Graffiti im Lichte des Urheberrechts
Streetart und Graffiti sind aus der urbanen Umgebung beinahe nicht mehr wegzudenken.
Täglich entstehen neue Werke im öffentlichen Raum, die für manche ein Ärgernis und für manch andere eine Augenweide, für alle jedoch eines sind: frei zugänglich. Dank dem Gang in Galerien ist Streetart darüber hinaus gesellschaftsfähig geworden. Was dazu führt, dass bei deren Verwertung immer wieder rechtliche Fragen auftreten.
Die Formen, in welchen Streetart und Graffiti in Erscheinung treten, sind dabei vielfältig: Graffiti, Reverse Graffiti, Tagging, Stencils, Sticker, Paste Ups, Adbusting, Tape-Art oder gar Installationen. Je kreativer der Geist, desto mehr Beachtung findet das Werk.
Dass das selbstverständlich nicht immer auf Lob und Anerkennung in allen sozialen Bereichen führt, ist selbstverständlich und auch nicht Gegenstand dieses Beitrags. Dieser soll sich vielmehr mit der Frage befassen, wie all diese kleinen Kunstwerke im Lichte des Urheberrechts zu betrachten sind. Kann man einfach ein Foto davon machen und es ins Internet stellen oder gar verkaufen? Kann man das Kunstwerk samt Mauer abtragen und versteigern? Welche Rechte hat der Künstler, der hinter dem Werk steht?
Zunächst einmal hat jeder Urheber eines Werkes umfassende Rechte an diesem Werk. Er allein kann bestimmen, in welcher Form und in welchem Umfang das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Grundsätzlich kann der Urheber eines Werkes auch unterbinden, dass dieses entstellt oder gar beseitigt wird, § 14 UrhG. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Eigentümer der Wand diese nicht neu streichen darf. Hier ist nämlich eine Interessenabwägung anzustellen, die in aller Regel zu Gunsten des Eigentümers der Wand und damit meist auch zu Lasten des (aufgedrängten) Kunstwerkes ausfällt. Auch einem Verkauf des mit dem Kunstwerk versehenen Hauses ist unbedenklich.
Problematischer wird es jedoch, wenn lediglich der Teil der Wand, die mit dem Kunstwerk versehen ist, als Kunstwerk verkauft wird, wie dies in letzter Zeit vermehrt geschieht. Dies widerspricht in der Regel dem Urheberpersönlichkeitsrecht, also dem Recht des Urhebers, welches ihm gestattet, alleine über die Verwertung des Kunstgegenstandes zu entscheiden.
Einem Verkauf des Kunstwerks ohne jegliche Beteiligung dürfte der Streetart ist auch unter dem Hinblick, dass das Kunstwerk frei zugänglich im öffentlichen Raum angebracht wurde, wohl nicht zugestimmt haben.
Ein Abfotografieren des Kunstwerkes und ein anschließendes Veröffentlichen – auch aus finanziellen Interessen – dürfte jedoch auch im Lichte des Urheberpersönlichkeitsrechts gestattet sein. Dies dürfte häufig schon aus dem Streben des Künstlers nach Ruhm durchaus nicht nur in seinem Interesse sondern häufig auch von ihm gebilligt sein. Auch das Gesetz sieht vor, dass Werke an öffentlichen Plätzen durch Lichtbild oder Film vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden dürfen. Das Urheberpersönlichkeitsrecht steht einer Veröffentlichung in Blogs, im Internet, Bildbänden oder gar Filmen also nicht entgegen.
Doch zeigen gerade obige Ausführungen, dass Streetart- und Graffitikünstler/innen nicht rechtelos sind und sich gegen unberechtigte Verfielfältigungen und Verbreitungen wehren können. Häufig wird dieser Schritt jedoch nicht gewagt, weil Repressionen und Schadensersatzklagen die Folge sind.
Wie so häufig ist jedoch jeder Einzelfall unterschiedlich, deshalb beraten wir Sie als Streetartist, Galerie, Fotograf oder Verleger gerne bei allen rechtlichen Fragen bezüglich Streetart und Graffiti. Nicht nur im Lichte des Urheberrechts.
Ramón Glaßl
Rechtsanwalt