Markenrecht:  Wortmarken und Wort-/Bildmarken und Bildmarken

 

Für einen Markeninhaber, bzw. solche, die es noch werden wollen, stellt sich vor Eintragung häufig die gleiche Frage: Soll ich eine Wort-/Bildmarke eintragen lassen oder ist eine Wortmarke ausreichend? Diese Frage lässt sich nur beantworten, wenn man den Unterschied zwischen beiden Markenarten versteht und genau abschätzen kann, wie das eingetragene Warenzeichen verwendet werden soll.

 

Der Unterschied

Die Unterschiede werden hauptsächlich beim Schutzumfang sichtbar. Also bei der Frage, welche Darstellung von der Marke geschützt ist.

Von einer Wortmarke spricht man, wenn die Marke in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen) wiedergegeben werden soll. Sprich: wenn lediglich das Wort als solches als Marke eingetragen und geschützt werden soll. Hierbei ist das Wort als solches in allen gebräuchlichen Wiedergabeformen und Schriftarten geschützt.

Die Warenbezeichnung „Blume“ wäre also in allen verkehrsüblichen Schreibarten („BLUME“, „blume“, „Blume“) und Schriftarten (Helvetica, Arial, Times New Roman, etc.) geschützt. Problematischer und nicht pauschal zu beantworten wäre die Frage, ob auch eine identifizierende Vermischung von Groß- und Kleinschreibung geschützt wäre.

Von einer Bildmarke bzw. Wort-/Bildmarke spricht man, wenn neben dem Wortzeichen auch eine besondere Schreibweise, Darstellung, Gestaltung oder gar eine bestimmte farbige Anordnung geschützt werden soll, sie sich also nicht mit einer handelsüblichen Schreibmaschine darstellen lässt. So wäre im Falle von „VW“ nicht nur der Schriftzug, sondern auch die Gestaltung in Form des Logos (das V über dem W, hier zu sehen:

VW-Logo

 

Bei einer Bildmarke kommt es dem Markeninhaber also darauf an, in welcher Gestaltung das Wort dargestellt und geschützt werden soll. Als Gestaltungsvarianten kommen  insbesondere in Betracht: Groß- und Kleinschreibung, kursiv oder fett, vertikale Anordnung der Zeichen, Kombinationen von Buchstaben oder Zeichen mit einem Bildbestandteil. Weitere Beispiele wären das

BMW-Logo

das Google-Logo

oder das Coke-Logo

 

In Abgrenzung dazu gibt es noch die Bildmarke, bei der keine (oder nur sehr untergeordnete) Schriftzeichen, sondern geläufige graphische Mittel, üblicherweise in dekorativer oder ornamentaler Form, verwendet werden. Als Beispiel sei hier der

„Swoosh“ von Nike,

das Windows Logo

oder das Apple Logo genannt.

 

Weiter gibt es noch die Möglichkeit der dreidimensionalen Marken, Farbmarken, Hörmarken und vielen weiteren Markenformen, welche an einem späteren Zeitpunkt ausführlicher behandelt werden sollen.

 

 

Die Entscheidung

Welche Art von Marke nun für Sie die richtige ist, ist, wie so häufig, eine Frage des Einzelfalls. Sie müssen sich darüber klar werden, wie die Warenbezeichnung geschützt und schließlich auch dargestellt werden soll. Die Gebühren für die Anmeldung sind in beiden Fällen gleich. Häufig kann es auch empfehlenswert sein, mehrere Marken der verschiedenen Arten eintragen zu lassen. Die Entscheidung bleibt letztlich Ihnen überlassen, jedoch helfen wir Ihnen gerne bei der Entscheidungsfindung und tragen für Sie gleich die gewünschte Warenbezeichnung ein. Auf Grund unserer Erfahrung und Ausbildung können wir genauer abschätzen, welcher Schutz für Sie am sinnvollsten ist.

 

Ramón Glaßl
Rechtsanwalt